Olivgrünes Sanitätsfahrzeug der Bundeswehr. Laut Genfer Abkommen aus dem Jahre 1949 müssen alle ortsfesten oder mobilen Sanitätseinrichtungen mit einem weit sichtbaren roten Kreuz auf weißem Grund versehen werden. Der Gedanke, der dahintersteckt ist, die Einrichtungen so zu markieren, dass sie auch aus größerer Entfernung von feindlichen Streitkräften erkannt und somit aus entsprechenden Kampfhandlungen herausgenommen werden können. Wie das allerdings gehandhabt werden soll und kann, schreibt das Abkommen nicht vor.
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